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   BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90   

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https://dejure.org/1991,4895
BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90 (https://dejure.org/1991,4895)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1991 - 7 C 27.90 (https://dejure.org/1991,4895)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1991 - 7 C 27.90 (https://dejure.org/1991,4895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2920
  • NVwZ 1991, 1189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88

    Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90
    So kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Mißachtung einer Willensäußerung, mit der - etwa durch einen Aufkleber an einem Briefkasten - der Empfang von Werbematerial abgelehnt wird, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen (vgl. BGHZ 60, 296 [BGH 16.02.1973 - I ZR 160/71]; 106, 229 ).
  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 160/71

    Briefwerbung

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90
    So kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Mißachtung einer Willensäußerung, mit der - etwa durch einen Aufkleber an einem Briefkasten - der Empfang von Werbematerial abgelehnt wird, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegen (vgl. BGHZ 60, 296 [BGH 16.02.1973 - I ZR 160/71]; 106, 229 ).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 48.88

    Persönlichkeitsrecht - Kontoinhaber - Postfremde Werbematerialien

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1991 - 7 C 27.90
    Auch der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 21. April 1989 (BVerwGE 82, 29) entschieden, daß ein Postgiroteilnehmer, dem gegen seinen Willen zusammen mit dem Kontoauszug bis zu dreimal im Monat Werbebeilagen übersandt werden, nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 06.04.2005 - L 13 AL 220/05 AK-A

    Kostentragung bei Anerkenntnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Für die nach dem Grundsatz der Kosteneinheit zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen ist der Sach- und Streitstand vor dem erledigenden Ereignis maßgebend; dabei ist in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung, sodass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre, ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 46, 215, 218; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27/90 - NJW 1991, 2920 und in Juris.).

    Dabei ist in der Regel der vermutliche Verfahrensausgang von Bedeutung, so dass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwGE 81, 356, 363), ohne dass es aber Aufgabe der Kostenentscheidung ist, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. BVerwGE 46, 215, 218; BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27/90 -, NJW 1991, 2920 und in juris; so zu § 193 Abs. 1 SGG auch BSG in SozR Nr. 4 zu § 193 SGG).

    Die Bg hat sich mit dem Anerkenntnis nämlich nicht unter dem Eindruck der eingelegten Beschwerde freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben oder um einem Unterliegen im Prozess zuvorzukommen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 WB 65/91 - abgedruckt in juris sowie vom 1. August 1991 - 7 C 27/90 - NJW 1991, 2920 und in juris).

  • BGH, 05.12.1991 - I ZR 53/90

    Postwurfsendung - Briefkastenwerbung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner den Verwaltungsrechtsstreit nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen abschließenden Beschlußentscheidung offengelassen, ob bei der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen der zustellenden Post und einzelner Empfänger, von Werbesendungen verschont zu bleiben, die Zustellung von durchschnittlich zwei Wurfsendungen im Monat als eine unwesentliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sei (BVerwG NJW 1991, 2920).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2015 - 4 B 28.12

    Feuerwehrbeamter; Arbeitszeit; vor- und nachbereitende Tätigkeiten; An- und

    Vielmehr hat der Beklagte, wie sein Schriftsatz vom 13. März 2015 belegt, in dem er betont hat, dass kein Rechtsanspruch auf die mit der neuen Geschäftsanweisung gewährten Zeitgutschriften bestehe, an seiner Rechtsauffassung festgehalten und sie nicht etwa mit der besagten Neuregelung aufgegeben (diesen Umstand in einer ähnlichen Konstellation hervorhebend BVerwG, Beschluss vom 1. August 1991 - 7 C 27.90 -, NJW 1991, 2920); die neue Geschäftsanweisung, die als Ergebnis von Verhandlungen mit dem Personalrat der Berliner Feuerwehr einen Kompromiss zu Gunsten aller Feuerwehrbeamten und nicht etwa eine Reaktion auf das hier zu entscheidende Verfahren darstellt, beschränkt sich ohnehin nur darauf, Zeitgutschriften von 15 Minuten für Umkleidezeiten vor Dienstantritt und nach Beendigung des Dienstes sowie zur Durchführung dienstvorbereitender und - nachbereitender Maßnahmen (Rüstzeiten) zu gewähren, und erfasst sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nicht den gesamten Umfang des klägerseits geltend gemachten Anspruchs.
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